Tür auf in den Tennishallen!
Die mit 12. Dezember in Kraft getretene neue COVID-Bundesverordnung, die vorerst bis 21. Dezember gilt, wirkt sich wie folgt auf den Tennissport aus:
• Nicht-öffentliche Sportstätten (indoor/outdoor) dürfen zur Sportausübung nur mit 2G-Nachweis zwischen 5-23 Uhr betreten werden
• Indoor gilt Maskenpflicht. Die Maske kann zur Sportausübung abgenommen werden
• Vor Betreten der Halle müssen sich alle SpielerInnen elektronisch oder via Liste registrieren. Damit bestätigen sie, dass sie einen 2G-Nachweis mitführen. Wie schon im Frühjahr 2021 hat der ÖTV dadurch erwirkt, dass die Nachweispflicht für 2G bei den SpielerInnen liegt, und nicht bei den Anlagenbetreibern
• Zusammenkünfte indoor mit max. 25 und outdoor mit max. 300 TeilnehmerInnen (ab 51 TeilnehmerInnen: Präventionskonzept, Präventionsbeauftrage/r, Anzeigepflicht; ab 251 TeilnehmerInnen: zusätzlich Bewilligungspflicht)
• Bei zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen: indoor max. 2.000 und outdoor max. 4.000 ZuschauerInnen (es gilt 2G und indoor Maskenpflicht)
• Spitzensport ist ohne TeilnehmerInnenbeschränkung möglich (für ZuschauerInnen gilt 2.000/4.000)
• Für Personen ohne 2G gilt: Sport nur auf öffentlichen Orten oder öffentlichen Outdoor-Sportstätten und mit 2m Abstand (ausgenommen selber Haushalt)
Diese Informationen beziehen sich auf die Verordnung auf Bundesebene. Für einzelne Regionen oder Bundesländer können abweichende Regelungen gelten!
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